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   BGH, 21.11.2007 - IV ZR 321/05 (1)   

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https://dejure.org/2007,6518
BGH, 21.11.2007 - IV ZR 321/05 (1) (https://dejure.org/2007,6518)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2007 - IV ZR 321/05 (1) (https://dejure.org/2007,6518)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2007 - IV ZR 321/05 (1) (https://dejure.org/2007,6518)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörverstoßes; Unwirksamkeit einer Rückkaufklausel bei fehlendem Hinweis auf die wirtschaftlichen Nachteile für den Versicherungsnehmer bei Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 378
  • VersR 2008, 381
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - IV ZR 321/05
    Die Beklagte macht mit der Anhörungsrüge geltend, der Senat habe spätestens in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, dass die Klauseln in ihren Bedingungen der fondsgebundenen Rentenversicherung über den Rückkaufswert bei Kündigung und die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren (§§ 12 Abs. 3, 24 Abs. 1 AVB) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sein könnten und nach Maßgabe des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) ein Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert in Betracht käme.

    b) aa) Dieser Umstand lässt es für einen gewissenhaften und rechtskundigen Prozessbeteiligten (vgl. BVerfG NJW 2003, 3687) als auf der Hand liegend erscheinen, dass der durch den Transparenzmangel bewirkte wirtschaftliche Nachteil bei der fondsgebundenen Lebensversicherung ebenso wie bei der herkömmlichen kapitalbildenden Lebensversicherung nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (aaO) zu kompensieren sein könnte.

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - IV ZR 321/05
    b) aa) Dieser Umstand lässt es für einen gewissenhaften und rechtskundigen Prozessbeteiligten (vgl. BVerfG NJW 2003, 3687) als auf der Hand liegend erscheinen, dass der durch den Transparenzmangel bewirkte wirtschaftliche Nachteil bei der fondsgebundenen Lebensversicherung ebenso wie bei der herkömmlichen kapitalbildenden Lebensversicherung nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (aaO) zu kompensieren sein könnte.
  • OLG Bamberg, 21.02.2007 - 1 U 130/06

    Wirksamkeit des Stornoabzugs auf fondsgebundene Lebensversicherungen und

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - IV ZR 321/05
    Wäre der Hinweis erteilt worden, hätte sie auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg (VersR 2007, 1354) hingewiesen sowie Vertagung beantragt, um über den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ein umfassendes Rechtsgutachten einzuholen.
  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - IV ZR 321/05
    Eventuell verbliebene Zweifel mussten spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (VersR 2006, 489) beseitigt sein, die der Verrechnung hoher Abschlusskosten mit der Prämie nach dem Zillmerungsverfahren - möglicherweise weitergehend als das Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - ebenfalls Grenzen setzt.
  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    d) Vorstehende Erwägungen gelten auch für die streitbefangenen entsprechenden Bestimmungen der Ziff. 8.2.1 AVB-KLV sowie derjenigen in den AVB-PRV und der AVB-F-PRV (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2007 - IV ZR 20/04, NJW-RR 2008, 188 Rn. 7 f.; IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547 Rn. 13 ff.; vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 209/03, VersR 2008, 244 Rn. 7 f.; Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 321/05, VersR 2008, 381 Rn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 24.03.2016 - 12 U 141/15

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Inhaltsanforderungen an

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 21.11.2007 ausgeführt, dass es bei fondsgebundenen Lebensversicherungen keine garantierten Rückkaufwerte gebe und diesbezügliche Tabellen daher nicht erstellt werden können (BGH NJW 2008, 378, Tz. 5; siehe auch Prölss/Martin, VVG, 27. A., § 5a Rn. 43).

    Die von der Berufung aufgeworfene Rechtsfrage der Erforderlichkeit der Angabe von Rückkaufwerten bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ist durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Aktenzeichen vom IV ZR 321/05 vom 26.09.2007 (VersR 2007, 1547) und 21.11.2007 (NJW 2008, 378) bereits geklärt.

  • OLG Karlsruhe, 03.03.2020 - 12 U 53/19

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung

    Die Beifügung einer Rückkaufswerttabelle ist entbehrlich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.08.2017 - 12 U 97/17 -, juris Rn. 60; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2016 - 12 U 141/15 -, juris Rn. 56; s.a. BGH, Beschluss vom 21.11.2007 - IV ZR 321/05 -, juris Rn. 5).
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